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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt worden ist, gelten für sämtliche Lieferungen unsere nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen; im übrigen gelten ergänzend die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie einschließlich der "Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt" des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.(ZVEI) in der jeweils aktuellen Fassung. Sollten diese noch nicht bekannt sein, können sie jederzeit bei uns angefordert werden.

Unsere Angebotspreise sind freibleibend, für Nachbestellungen unverbindlich und beruhen auf dem derzeitigen Stand der Löhne und Materialkosten. Sollten bis zum Zeitpunkt der Lieferung Änderungen eintreten, welche ein Festhalten an dem ursprünglichen Angebotspreis unzumutbar machen, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.

Sofern nicht im Einzelfall Vorauszahlungen vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder Meldung der Versandbereitschaft kostenfrei bar oder durch Überweisung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet. Gerät der Besteller in Verzug, berechnen wir gesetzliche Verzugszinsen i.H.v. 8% über Basiszinssatz, wobei die Geltendmachung höherer Verzugszinsen aus anderem Rechtsgrund vorbehalten bleibt.

Transportverpackungen werden auf Verlangen gegen Ersatz hierfür anfallender Kosten zurückgenommen.

Erfüllungsort ist Sachsenheim; Gerichtsstand Vaihingen / Enz

Stand: Mai 2007

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns (Autronic Steuer- und Regeltechnik GmbH), richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
1.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen und etwaiger sonstiger Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht vereinbart, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Bestellung / Auftragsannahme

2.1. Bestellungen bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung.
2.2. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung und der Unterzeichnung durch uns.
2.3. Die Annahme der Bestellung ist unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten binnen 10 Tagen schriftlich zu bestätigen.

3. Lieferung

3.1. Schriftlich vereinbarte Liefer- und Abruftermine sind verbindlich, wobei maßgeblich für die Einhaltung der Liefer- und Abruftermine der Eingang der vereinbarten Ware bei der von uns genannten Empfangsstelle ist.
3.2. Ist schriftlich eine unfreie Lieferung der Ware vereinbart, so hat der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der Versandlaufzeit, die Ware rechtzeitig bereit zu stellen und uns dies anzuzeigen.
3.3. Drohende Lieferungsverzögerungen hat der Auftragnehmer gegenüber uns unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der vermutlichen Dauer schriftlich mitzuteilen.
3.4. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- und Abruftermine gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.5. Eine vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung beinhaltet keinen Verzicht der uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen der verspäteten Lieferung der Waren.
3.6. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein mit unseren Bestelldaten sowie der jeweilige Ursprungsnachweis und die statistische Warennummer der Ware beizufügen.

4. Höhere Gewalt, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz

4.1. Wir behalten uns bei Ereignissen der höheren Gewalt ein Rücktrittsrecht bzw. eine Vertragsanpassung für die Dauer und im Rahmen des Umfangs der Störung vor.
4.2. Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet, so ist die andere Partei berechtigt, für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

5. Preisstellung, Verbotskunde und Gefahrübergang

5.1. Soweit nicht anders vereinbart erfolgen die Lieferungen verzollt und frei von Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten an die von uns vorgegebene Empfangsstelle.
5.2. Erfolgt eine Warenlieferung unfrei, so wird der Frachtführer von uns bestimmt. Für diesen Fall weisen wir daraufhin, dass wir eine eigene Transportversicherung abgeschlossen haben.
5.3. Gefahrübergang findet an der von uns vorgegebenen Empfangsstelle statt.

6. Rechnung und Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung und unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten auszufertigen und an die in unserer Bestellung genannte Anschrift zu senden.
6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Begleichung der bis zum 15. eines Monats eingegangenen Rechnungen spätestens zum 5. Werktag nach dem vorgenannten Termin mit 2 % Skonto. Nettozahlungen werden ab dem 15. Kalendertag des Folgemonats spätestens zum 5. Werktag nach dem vorgenannten Termin beglichen. Fristbeginn ist jeweils ab dem Zeitpunkt in dem sowohl die Rechnung als auch die zu liefernde Ware eingegangen ist bzw. die vertragsgemäße Leistung durch den Auftragnehmer erbracht ist.
6.3. Ein eventuelles Währungsrisiko, sowie anfallende Kosten des internationalen Geldverkehrs gehen zu Lasten des Lieferanten. 
6.4. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7. Mängelanzeige / Wareneingangsprüfung

7.1. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgang werden wir eingegangene Waren prüfen, ob sie der bestellten Menge, dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.
7.2. Abweichungen von der Bestellung und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges festgestellte Mängel, werden dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt.
7.3. Die schriftliche Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen nach der Entdeckung der Abweichungen/Mängel beim Auftragnehmer eingeht.
7.4. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.5. Über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Wareneingangsprüfungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
8.2. Teile der gelieferten Ware, die mangelbehaftet sind, oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft werden oder deren vereinbarte Beschaffenheit fehlt, werden nach unserer freien Wahl - frei Verwendungsstelle - neu geliefert oder nachgebessert.
8.3. Gleiches gilt, wenn die gelieferte Ware nicht dem neuesten Stand der Technik oder den von uns vorgegebenen Anforderungen und Merkmalen entspricht.
8.4. Kosten, die uns hierdurch entstehen, trägt der Auftragnehmer
8.5. Die Kostentragungspflicht des Auftragnehmers gilt für sämtlich Kosten die uns im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch eine etwaige Nacherfüllung gegenüber unserem Kunden entstehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate seit Lieferung an unsere Kunden und längstens 30 Monate seit Lieferung an uns.
8.7. Werden wiederholt mangelbehaftete Waren geliefert bzw. Leistungen wiederholt nicht vertragsgemäß erbracht, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag bei Sukzessivlieferverträgen, bzw. bei noch nicht erfüllten Lieferteilen zur sofortigen Kündigung, berechtigt.
8.8. In dringenden Fällen oder bei Verzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers Ersatz zu beschaffen oder die Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
8.9. Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen, insbesondere beginnen nach vollständiger Durchführung der Mängelbeseitigung für diese Leistungen o. g. Fristen von neuem.

9. Beschaffenheitsgarantie

9.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die gelieferten Waren für den vertraglich
vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet und festgelegte Spezifikationen sowie unternehmenseigene Normen ebenso eingehalten sind, wie von dem Auftragnehmer oder von Dritten vorgenommene Produktbeschreibungen und werbliche Angaben.
9.2. In obigem Sinne garantiert der Auftragnehmer gemäß § 443 BGB die von ihm getätigten Beschaffenheitsangaben, Haltbarkeit sowie die Verwendungsgeeignetheit seiner Waren für den vorausgesetzten Verwendungszweck.
9.3. Der Auftragnehmer wird uns von sämtlichen Schäden, die durch die Nichteinhaltung dieser Garantie entstehen, freistellen.

10. Produkthaftung

10.1. Werden wir wegen eines Fehlers unseres Produkts auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer uns von dieser Schadensersatzpflicht freizustellen, soweit der Schaden des Dritten durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Produkts verursacht wurde.
10.2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns berechtigterweise durchgeführten Rücknahme ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Auftragnehmer auf Anfrage soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.3. Der Auftragnehmer hat auf unser Verlangen nachzuweisen, dass sowohl das Risiko einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung als auch das Risiko, uns von Produkthaftungsansprüchen freistellen zu müssen, durch Versicherungen in ausreichender Höhe gedeckt ist. Jegliche Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers gelten uns gegenüber als nicht vereinbart.

11. Ausführung von Arbeiten

11.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werksgelände ausführen, haben unsere jeweiligen Bestimmungen und Vorschriften zu beachten; die für das Betreten und Verlassen unserer Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten.
11.2. Eine Haftung für Unfälle solcher Personen auf unserem Werksgelände, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

12. Abtretung

Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten oder durch Dritte eingezogen werden.

13. Eigentumsvorbehalt

Ein wie auch immer gearteter Eigentumsvorbehalt ist nur verbindlich, wenn er außerhalb der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers schriftlich vereinbart wurde.

14. Beistellungen

14.1. Die von uns beigestellten Stoffe oder Teile bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns.
14.2. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümerin an der unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Auftragnehmer für uns bewahrt wird.

15. Geheimhaltung und Verwendung von Fertigungsmitteln

15.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle nicht nachweislich öffentlich bekannte kaufmännische und technische Einzelheiten, die dem Auftragnehmer durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
15.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Stücklisten und ähnliche überlassene Gegenstände und Unterlagen dürfen Dritten nicht überlassen werden oder sonst zugänglich gemacht werden.
15.3. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
15.4. Diese Gegenstände sind dem Auftragnehmer nur zur Ausführung des Auftrages anvertraut und nach Erledigung des Auftrags auf Kosten des Auftragnehmers an uns zurückzugeben.
15.5. Dies gilt entsprechend für die vom Auftragnehmer nach unseren Angaben gefertigten Gegenstände im obigen Sinn.
15.6. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.

16. Schutzrechte Dritter

16.1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergeben.
16.2. Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Der Auftragnehmer und wir verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist der Ort von dem die Bestellung ausgegangen ist. Ist in der Bestellung ein anderer Bestimmungsort angegeben, so gilt dieser.
17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Bestellungen und Lieferungen ist Vaihingen / Enz, Deutschland, sowohl bei Lieferungen an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort, als auch bei Direktlieferungen des Auftragnehmers an unsere Kunden.
17.4. Erfüllungsort für Zahlungen ist Sachsenheim, Deutschland.
17.5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und entsprechender Transformationsbestimmungen.

Stand: Oktober 2014

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